Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten
In Hildesheim wurde bereits im Jahr 1987, lange vor der gesetzlichen Verpflichtung dazu, eine Frauenbeauftragte bestellt. Mit der letzten Gesetzesänderung im Jahr 2005 besteht für die Stadt Hildesheim als große selbstständige Stadt weiterhin die Verpflichtung, hauptamtlich für die Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu arbeiten.
Die Berufsbezeichnung lautet „Gleichstellungsbeauftragte“. Es soll hiermit herausgestellt werden, dass sich die Gleichstellungsbeauftragten grundsätzlich für den Abbau geschlechtsspezifischer Benachteiligungen beider Geschlechter einsetzen sollen.
Eines der zentralen Themen der Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, wird nunmehr ausdrücklich im Gesetz als Aufgabenfeld genannt. Denn gerade die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist eine wesentliche Voraussetzung für die faktische Gleichstellung der Geschlechter.
Zur Verwirklichung dieses Zieles regt die Gleichstellungsbeauftragte Vorhaben und Maßnahmen an, die
die Arbeitsbedingungen innerhalb der Verwaltung- personelle, wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes der Gemeinde oder
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft,
betreffen.
Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar der Verwaltungsführung unterstellt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet dem Rat gemeinsam mit der Gleichstellungsbeauftragten alle drei Jahre, erstmals im Jahr 2007, über die Maßnahmen, die zur Umsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern durchgeführt wurden und über deren Auswirkungen.
Rechtliche Grundlagen
- Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz (GG)
- Artikel 3 Absätze 1 und 2 Niedersächsische Verfassung
- § 8 Gleichstellungsbeauftragte und § 9 Verwirklichung der Gleichberechtigung Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
- Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG)
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)